Der Ausführer ist im Außenwirtschaftsrecht derjenige, der für eine Ausfuhr maßgeblich die Verantwortung trägt. Er hat für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen Sorge zu tragen und wird bei Verstößen gegen diese entsprechend belangt.
Der Ausführer ist im in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unterschiedlich definiert. Die Definitionen des europäischen Zollrechts und des nationalen Außenwirtschaftsrechts sind nicht deckungsgleich, sondern unterscheiden sich im Detail. Auch in der Dual-Use-Verordnung ist der Ausführer definiert. Es muss somit je nach einschlägiger Rechtsmaterie die jeweils anzuwendende Definition ausgewählt werden. Dies ist insbesondere komplex, da das Ausfuhrverfahren grundsätzlich ein Zollverfahren ist, jedoch die Ausfuhren den Beschränkungen des Außenwirtschaftsrechtes und der Dual-Use-VO unterliegen.