Die historische Rechtsschule (auch: geschichtliche Schule der Rechtswissenschaft) ist eine rechtswissenschaftliche Lehrströmung, die zu Anfang des 19. Jahrhunderts durch Friedrich Carl von Savigny mitbegründet wurde und als deren herausragender Vertreter er gilt. Kulturgeschichtlich entstand die Schule im Zeichen der Romantik und des Klassizismus. Sie versteht Recht als wandelbaren Teil der Kulturhistorie eines Volkes und wendet sich gegen das aufgeklärte Vernunftrecht, das das festgehaltene klassische römische Recht als Erkenntnisquelle für überzeitliche Wahrheiten durch die menschliche Vernunft verstand und in diesem Geiste die vorangegangenen zwei Jahrhunderte inspirierte. Mit ihrer Konzeption als philosophische Wissenschaft geriet die Rechtsschule ins Spannungsfeld zwischen dem allgemeingültigen Naturrecht und dem staatlich verordneten positiven Recht. Beide Rechtsantipoden wurden zwar abgelehnt, dennoch durften hergebrachte und gültige gewohnheitsrechtliche Regeln einfließen und Bestandteil von Aufzeichnungen werden, was bisweilen Inkonsequenzen zeitigte, denn Rückgriffe auf die naturrechtliche Lehren selbst sowie deren Systematik, dürfte die Rechtsschule nicht leugnen.
Die Einsicht der Geschichtlichkeit von Recht wirkte sich auf die Arbeiten mit den rezipierten Rechtsquellen aus. Da Savigny die Ansicht vertrat, dass die überlieferten Rechtstexte ab dem Mittelalter bis zur Unkenntlichkeit verderbt worden waren, wollte er sie von all diesen Eingriffen befreit sehen, um sie einer verständnisvolleren wissenschaftlichen Behandlung zu unterziehen. Rechtssystematisch folgte die Schule dem Pandektenrecht, wissenschaftliche Ausgangsgrundlage des bis heute geltenden deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Wegbereiter und Protagonisten der historischen Rechtsschule waren einerseits die dominierenden Romanisten um Savigny, Gustav von Hugo und Georg Friedrich Puchta, andererseits die Anhänger der Strömung der Germanisten mit Karl Friedrich Eichhorn, Jacob Grimm und Georg Beseler. Der Streit zwischen den beiden Flügeln um das römische Recht war nationalpolitischer Art. Widerstand gegen die Schule regte sich aus den Lagern der Hegelianer und der Praktiker.