Die Tötung auf Verlangen ist ein Straftatbestand innerhalb der Tötungsdelikte. Er ist sowohl im deutschen (§ 216 StGB) wie auch im österreichischen (§ 77 StGB) und im schweizerischen Strafgesetzbuch (Art. 114 StGB) enthalten. Gemeinsam ist den jeweiligen nationalen Bestimmungen, dass derjenige milder bestraft wird, der einen Menschen auf dessen ernsthaftes und eindringliches Verlangen tötet. Die Behandlung der Tat als eigenständigen Strafbestand privilegiert damit die Tötung eines anderen Menschen.
Im Fall der Sterbehilfe, kann eine Tötung auf Verlangen im Rahmen einer passiven Sterbehilfe (durch Unterlassung bestimmter Therapiemaßnahmen) legal sein, während aktive Sterbehilfe in Deutschland nach wie vor unter Strafe steht. Davon abzugrenzen ist die sogenannte "Beihilfe zur Selbsttötung", die z. B. darin bestehen kann, Sterbewilligen tödliche Medikamente zu verschafft, die dann eigenverantwortlich eingenommen werden.Ein weiterer legaler Sonderfall ist der, mit Einwilligung der werdenden Mutter durchgeführte, ärztlich begleitete Schwangerschaftsabbruch (nach deutschem Recht § 218a StGB). Dabei müssen bestimmte Voraussetzungen (z. B. medizinische Notwendigkeit, Einhaltung von Fristen, Entstehung der Schwangerschaft durch Vergewaltigung etc.) erfüllt werden, die der Gesetzgebung des jeweiligen Staates entsprechen.