Schlüssiges Handeln oder konkludentes Handeln (lat. concludere „folgern“, „einen Schluss ziehen“) (auch schlüssiges Verhalten, stillschweigende Willenserklärung oder konkludente Handlung) liegt im Rechtsverkehr vor, wenn jemand seinen Willen durch nonverbales Verhalten zum Ausdruck bringt und der redliche Empfänger hieraus auf einen Rechtsbindungswillen schließen darf, sodass ein Vertrag auch ohne ausdrückliche Willenserklärung zustande kommen kann.
Grundsätzlich abgegrenzt werden muss die stillschweigende Willenserklärung als konkludentes Verhalten gegenüber dem Schweigen, welches allerdings ebenfalls stillschweigende Willenserklärung und damit rechtswirksam sein kann.