Ein Energieversorgungsunternehmen (abgekürzt EVU, kurz Energieversorger) ist ein Unternehmen, das in der Energieversorgung tätig ist. Im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sind Energieversorgungsunternehmen definiert als "natürliche oder juristische Personen, die Energie an andere liefern, ein Energieversorgungsnetz betreiben oder an einem Energieversorgungsnetz als Eigentümer Verfügungsbefugnis besitzen", ausgenommen sind Kundenanlagen.Das deutsche Energierecht versteht unter „Versorgung“ die Versorgung von Verbrauchern, also die direkte Belieferung von privaten und gewerblichen Endkunden, mit folgenden leitungsnetzgebundenen Energieträgern:
Elektrische Energie (Strom) → Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU), kurz Energieversorger
Ferngas, Flüssiggas → Gasversorgungsunternehmen (GVU), kurz Gasversorger
Fernwärme, Nahwärme → Fernwärmeversorgungsunternehmen, NahwärmeversorgungunternehmenDie Energieversorgung gehört zur Grundversorgung. Für den örtlichen Grundversorger gilt deshalb eine Versorgungspflicht. Energieversorger unterliegen der Aufsicht durch die Bundesnetzagentur (BNetzA). Die Aufnahme der Energielieferung an Haushaltskunden ist bei der BNetzA anzeigepflichtig. Die BNetzA veröffentlicht eine Liste dieser EVU auf ihrer Internetseite.Vielfach sind Energieversorger ganz oder teilweise im Besitz der öffentlichen Hand und als Stadtwerke oder andere kommunale Werke organisiert. Energieproduzenten wie Kraftwerksbetreiber oder Gasförderunternehmen und der Vertrieb der Energie müssen nicht in der selber Hand liegen. Andererseits sind Erzeuger, Vertreiber und auch Netzbetreiber wiederum oft Teil eines größeren Energiekonzerns.
Einige der Aufgabenbereiche von Energieversorgern weisen besondere Marktbedingungen auf (z. B. fehlender Wettbewerb im Fernwärmebereich) und unterliegen deshalb einer Aufsicht durch die Kartellbehörden. Strom- und Gasnetze als natürliches Monopol unterliegen einer Kontrolle durch die Energieaufsicht und durch die Regulierungsbehörden, z. B. Regulierung von Netzentgelten für Strom- und Gasnetze.
Während das eng ausgelegte, am Gesetz orientierte Begriffsverständnis zugleich das allgemein gebräuchliche ist, können im erweiterten, z. B. wissenschaftlichen Sinne auch solche Unternehmen als Energieversorger gelten, die mit der Belieferung nicht leitungsgebundener Brennstoffe wie Heizöl, Kohlebriketts, Holzpellets etc. befasst sind, sowie solche aus Vorstufen der Belieferung wie Energieerzeugung, Energiehandel, Energiespeicherung oder Energietransport über große Entfernungen.